Satzung

S a t z u n g der NaturFreunde Neckarbischofsheim e.V. (beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 13.05.2023 im NaturFreundehaus Zwingenberger Hof)

 

Präambel 

1. Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet. 

2. Sie fördern die Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand aufgrund von kultureller und sozialer Herkunft, politischer Überzeugung, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Behinderung, des Aussehens, des Alters oder des Glaubens wegen benachteiligt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können. Die NaturFreunde Deutschlands wenden sich gegen Rassismus und Antisemitismus sowie gegen antidemokratische, nationalistische Tendenzen. Sie treten allen Diskriminierungen und Benachteiligungen aktiv entgegen.

3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit. 

4. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusstwerden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können. 

5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie Naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung. 

6. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen. 

 § 1 Name und Grundlagen 

 1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Neckarbischofsheim e.V. Kurzbezeichnung: 

NaturFreunde Neckarbischofsheim e.V. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Neckarbischofsheim. 

3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 

4. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur￾und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein. 

5. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig. 

6. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Baden e.V. (NaturFreunde Baden) und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der Naturfreunde Internationale (NFI). Er verpflichtet sich die Satzung der NaturFreunde Deutschlands e.V. und des Landesverbandes Baden e.V. als rechtsverbindlich anzuerkennen und die jeweils vom Bundeskongress und der Landesversammlung genehmigten Richtlinien und deren Beschlüsse anzuerkennen und zu vollziehen. 

  

§ 2 Zwecke des Vereins 

 1. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes. 

 2. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind: 

a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, 

b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes und des Klimaschutzes, 

c) die Förderung der Bildung und Erziehung, 

d) die Förderung der Natur- und Heimatkunde, 

e) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 

§ 3 Tätigkeiten 

Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:

a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie von Maßnahmen zur Förderung der Partizipation älterer Menschen, z. B. durch Mitwirkung in Senior*innenorganisationen und durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands sowie die Förderung des Erhaltens und Betreibens von Jugendherbergen, Jugendzeltplätzen und Naturfreundehäusern als Stützpunkte der Kinder- und Jugendhilfe, des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und Informationsstätten, 

b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Unterhaltung von Wanderwegen und NaturFreundehauses Zwingenberger Hof als Informationsstätte für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an modellhaften Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes und des Einsatzes für den Klimaschutz, 

c) die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z. B. des alpinen Bergsteigens, des Kletterns, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns, 

d) die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Beteiligung an entsprechenden Multiplikatorveranstaltungen wie Informationstagen oder Umweltseminaren, 

e) die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei Seminaren und Fachgruppentreffen, die Dokumentation und das Anlegen entsprechender Sammlungen u. a. in Naturfreundehäusern, 

f) die Förderung von Verbraucher*innenberatung und Verbraucher*innenschutz durch Beteiligung an Kampagnen der Verbraucher*inneninformation insbesondere in Naturfreundehäusern, z. B. zu Themen der Ernährung und des umweltgerechten Verhaltens in allen Lebensbereichen sowie die Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Verbraucher*innenaufklärung, z. B. auf den Gebieten des sanften Tourismus und des Klimaschutzes, 

g) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der Naturfreunde Internationale und Mitwirkung z. B. bei grenzübergreifenden Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes wie der „Landschaft des Jahres“ und internationaler Jugendbegegnungen. 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit 

 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver￾hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Gliederung der NaturFreunde Deutschlands e.V. im Sinne des § 21, die es unmittelbar und ausschließlich für einen der gemeinnützigen Zwecke: Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes und des Klimaschutzes, die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Natur- und Heimatkunde, die Förderung von Verbraucher*innenberatung und Verbraucher*innenschutz, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. 

 

§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine 

 1. Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden. 

2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen/Fachbereiche“ des Landesverbandes. 

3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1–4 dieser Satzung. 

 

§ 6 Kinder- und Jugendarbeit 

 1. In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der NaturFreundejugend Deutschlands bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in der Kinder- bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammen. Sie führt die Bezeichnung: Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Neckarbischofsheim. 

2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“, die von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden. 

3. Die Kinder- und Jugendgruppe führt eine eigene Kasse, die der Überwachung der Ortsgruppen-Kontrollkommission unterliegt. 

 

  § 7 Finanzierung der Arbeit 

 1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus: 

  • Mitgliedsbeiträgen 
  • Spenden und Sammlungen 
  • Zuschüssen 
  • Veranstaltungen 
  • Vermietungen und Verpachtungen und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise. 

2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berücksichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, Naturfreunde Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld. 

3. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen. 

 

 § 8 Aufnahme und Mitgliedschaft 

1. Mitglied der Ortsgruppe kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des*der gesetzlichen Vertreter*in erforderlich. 

2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. 

3. Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen. 

4. Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Jahreshauptversammlung 

 

§ 9 Rechte 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbandsgliederungen entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu nutzen und zu empfangen. 

2. Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des*der gesetzlichen Vertreter*in, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Bei einer Mitgliederversammlung nach § 13a der Satzung ist sowohl eine reale als auch eine virtuelle Anwesenheit möglich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand, bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen. 

4. Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden. 

 

§ 10 Pflichten 

1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern. 

2. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld. 

3. Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. 

 

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Durch Tod 

2. Durch freiwilligen Austritt : Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.09. mitzuteilen. 

3. Durch Streichung : Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands ausgeschieden. 

4. Durch Ausschluss: Über den Ausschluss beschließt der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und bezieht sich auf alle Gliederungen der NaturFreunde Deutschlands. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen. 

Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Ortsgruppenvorstand eingelegt werden. 

Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim Ortsgruppen-Schiedsgericht möglich. 

 

§ 12 Organe der Ortsgruppe 

1. Die Mitgliederversammlung 

2. Der Vorstand 

3. Der geschäftsführende Vorstand 

 

§13 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung bedarf der Schriftform. Familienmitglieder erhalten gemeinsam eine Einladung. Die Einladung kann per elektronische Post zum Selbstausdruck versendet werden, wenn das Mitglied dieser Vorgehensweise ausdrücklich zustimmt. Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Außerdem muss auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung einberufen werden. 

2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/ der Vorsitzenden oder von einem/ einer vom Vorstand Beauftragten geleitet. 

3. Der Mitgliederversammlung obliegt: 

a) die Wahl des Vorstandes; der Revision und der Delegierten zu Bezirks- und Landeskonferenzen; 

b) die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge und die Verwendung der Mittel; 

c) die Meinungsbildung zur inhaltlichen Entwicklung des Vereins; 

d) die Entgegennahme und Beschlussfassung über die Berichte des Vorstandes; 

e) die Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge; 

f) die Bildung von Fachgruppen; 

g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung der Ortsgruppe. 

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, den Arbeitsgemeinschaften, den Fachgruppen und einzelnen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 

5. Die Mitgliederversammlung stimmt durch Handzeichen ab, sofern nicht mindestens ein anwesendes Mitglied eine schriftliche und geheime Wahl wünscht; 

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. 

7. Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von 

  • der/dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und 
  • dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. 

 

§ 13a Digitale Strukturen in NaturFreunde-Gremien 

1. Sitzungen in NaturFreunde-Gremien können im virtuellen Raum durchgeführt werden. Grundsätzlich entscheiden darüber deren Mitglieder. Der virtuelle Raum bezeichnet in diesem Sinne einen digitalen Konferenzraum, dessen Zutritt ausschließlich einem geschlossenen Personenkreis gewährt wird. Dritte haben ohne entsprechende Einladung und Login-Daten keinen Zutritt. 

2. Nichtzulässig sind virtuelle Mitgliederversammlungen mit den Tagesordnungspunkten Wahlen, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins. 

3. Eine Entscheidung der Gremien kann in Fällen der vorangegangenen Ziffer 1 mittels Briefwahl oder durch vergleichbare elektronische Wahlformen herbeigeführt werden. Teilnehmende sind verpflichtet, ihre Briefwahlunterlagen oder Zugangsdaten zum virtuellen Raum sorgfältig aufzubewahren, um den Zugriff und Missbrauch durch Dritte zu verhindern. 

4. Im Rahmen der digitalen Prozesse angewandte Fernkommunikationsmittel und Software entsprechen den gängigen Sicherheitsstandards. Die Maßgaben des Datenschutzes werden eingehalten und regelmäßig überprüft. 

5. Weitere mit digitalen Prozessen einhergehende Regelungen kann der Vorstand gesondert in Richtlinien und Wahlordnungen regeln. 

 

§ 14 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus: 

– der/dem Vorsitzenden, 

– bis zu zwei gleichberechtigten Stellvertretern/Stellvertreterinnen, 

– den Kassierern/Kassiererinnen; 

  • den Schriftführern/Schriftführerinnen, 

– als Beisitzer: ein Vertreter/eine Vertreterin der Kinder- und Jugendmitglieder, je ein Vertreter/eine Vertreterin der Fachgruppen sowie weitere Beisitzer/Beisitzerinnen 

2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die Stellvertreter/innen, die Kassierer/Kassiererinnen. Zur Abgabe von Willenserklärungen sind die Unterschriften von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich. In finanziellen Angelegenheiten muss dies ein/eine Vorsitzende/r oder ein/eine Stellvertreter/in und ein Kassierer/in sein. Dies betrifft nicht die laufenden Geschäfte. 

3. Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. 

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: 

a) die Förderung aller in der Satzung festgelegten Aufgaben; 

b) die Durchführung der Beschlüsse des NFI – Kongresses, des Bundeskongresses, der Landesversammlung und der Mitgliederversammlung; 

c) die Einberufung der Mitgliederversammlung; 

d) der Verkehr mit Behörden und Organisationen; 

e) die Verwaltung der Geldmittel und sonstigen Vermögens, insbesondere die Entscheidung über Investitionen, Beschaffungen und Personaleinstellungen. 

f) die Unterstützung der gesamten Vereinsarbeit. 

g) die Einrichtung von Arbeitskreisen, Bestätigung der Handlungsbevollmächtigten 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. 

6. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten. 

7. Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich. 

 

§ 15 Geschäftsführender Vorstand 

1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem/der Vorsitzenden und mindestens einem/einer seiner Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie einem Kassierer/einer Kassiererin und einem Schriftführer/einer Schriftführerin zusammen. Ihnen obliegt im besonderen Maße die Führung der Geschäfte des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 

2. Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands sind u.a.: 

a. Aufrechterhalten der betrieblichen Abläufe 

b. die Initiierung und Begleitung von Projekten, 

c. die Unterstützung und Begleitung der Arbeitsgemeinschaften und Fachgruppen, 

d. Kontrolle und Auswertung der laufenden Einnahmen und Ausgaben der Fachgruppen, 

e. die Unterstützung der Mitglieder in der Selbstorganisation. 

 

§ 16 Kontrollkommission 

 Die Revision besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Vereins. Sie hat die Aufgabe, Geschäfts- und Kassenführung zu prüfen und zu überwachen. Sie hat das Recht an allen Sitzungen des Vorstandes sowie ihrer Gliederungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 

 

§ 17 Schiedsgericht 

1. Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig. 

2. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands e.V. 

3. Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. 


§ 18 Bestimmungen der Bundesgruppe und des Landesverbandes 

1. Satzungsänderung 

Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert werden. 

2. Bestimmungen der Bundesgruppe: 

a) Die Ortsgruppensatzung darf nicht im Widerspruch zu der Satzung des Bundesverbandes stehen. 

b) Naturfreundehäuser und Grundstücke können nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landesverband belastet oder verkauft werden, auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Für Naturfreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht für den Landesverband bzw. die Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands e.V. einzutragen, 

c) Anschriften- und Funktionsänderungen sind dem Landesverband innerhalb von sechs Wochen mitzuteilen. 

 

§ 19 Datenschutz 

Der Verein, der Landesverband Baden der NaturFreunde sowie die NaturFreunde Deutschlands Bundesgruppe e.V. speichern, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder für die Mitgliederverwaltung, die Zustellung der Verbandspublikationen und die Verfolgung ihrer Zwecke. Der Verein kann auch Dritte damit beauftragen, sofern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung vorliegt. Soweit die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Datenübertragbarkeit, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch und auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. 

 

§ 20 Haftungsbegrenzungsklausel 

 Eine Haftung für Schäden, die einem Einzelmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der von den NaturFreunden abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die NaturFreunde tätigen Person, für die die NaturFreunde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen haben, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Ehrenamtlich Tätige und Organmitglieder oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

 

§ 21 Auflösung der Ortsgruppe 

1. Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden. 

2. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

3. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgruppe, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten der nächst höheren gemeinnützigen Gliederung der NaturFreunde zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §s 4 zu verwenden hat. Die Festlegung einer anderen steuerbegünstigten Gliederung der NaturFreunde Deutschlands kann in der Auflösungsversammlung durch Beschluss von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. 

4. Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich. 

§ 22 Schlussbestimmung 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

2. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe. 

3. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.05.2023 beschlossen. 

4. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit. 

5. Die Satzung wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim am 10.10.2023 unter der Nummer VR 340528 

 
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